Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Tiere

BVerwG

07.09.2005

4 B 49/05; DVBl 2005, 1594; NVwZ 2005, 1422

Sachverhalt

Bei dem Plan für die Errichtung der A 380-Werft war die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, das das aufgrund seiner Ausstattung mit nichtprioritären Lebensräumen und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anh. I und II der FFH-Richtlinie gemeldete Gebiet in die Gemeinschaftsliste aufgenommen würde. Der Plan wurde an dem Schutzstandard des Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie gemessen.

Beurteilung

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hatte dem in Rede stehenden Meldegebiet einen angemessenen Schutz zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zukommen lassen. Ein Grund, ein gemeldetes FFH-Gebiet stärker vor als nach der Aufnehme in die Gemeinschaftsliste zu schützen, war nicht ersichtlich.

Entscheidung

Das BVerwG hat eine Abänderung des ablehnenden Beschlusses des VGH abgelehnt.