Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Wild lebende Tiere

EuGH

10.01.2006

C 98/03; NuR 2006, 166

Sachverhalt

Die Bundesrepublik Deutschland hatte zur Erfüllung der Anforderungen aus der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen das BNatSchG und einige sektorale Vorschriften wie das Pflanzenschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz erlassen. Die Kommission war der Ansicht, dass die Bundesrepublik Deutschland hiermit nicht die Maßnahmen ergriffen hatte, die für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie erforderlich waren.

Beurteilung

Da nach § 36 BNatSchG 2002 die Genehmigung emittierender Anlagen nur dann ausgeschlossen war, wenn die Emissionen geeignet erschienen, ein Schutzgebiet im Einwirkungsbereich dieser Anlagen besonders zu beeinträchtigen, könnten Anlagen, deren Emissionen ein Schutzgebiet außerhalb eines solchen Bereiches treffen, genehmigt werden, ohne dass die Auswirkungen dieser Emissionen auf das betreffende Gebiet berücksichtigt würden. Nach § 43 BNatSchG waren Ausnahmen von den Vorschriften zum Schutz der Gebiete zulässig, „soweit Tiere einschließlich ihrer Nist- Brut- und Zufluchtsstätten nicht absichtlich beeinträchtigt würden“, so dass unabsichtliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen wurden.

Entscheidung

Die Klage der Kommission hatte Erfolg.