Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Vogelarten

EuGH

08.06.2006

C-60/05; NuR 2007, 196

Sachverhalt

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. Grundlage dieses Ersuchens war ein Rechtstreit zwischen der Vereinigung WWF Italia und drei Vereinigungen einerseits und der Region Lombardei im Hinblick auf die jagdrechtliche Entnahme der Arten Buchfink und Bergfink in der Jagdsaison 2003/2004 andererseits.

Beurteilung

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten. Sie müssen gewährleisten, dass die Bedingung der „geringen Mengen“ gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c. der Richtlinie eingehalten wird. Die mit der Kontrolle befassten Stellen sind insofern zu unterstützen, als dass ihnen genaue Richtgrößen für die “geringen Mengen“ mitgeteilt werden. Ferner müssen die Mitgliedschaften sicherstellen, dass wenn mehrere Stellen mit der Kontrolle befasst sind, in der Summe aller Entnahmen die Obergrenze nicht überschritten wird. Auch eine rechtzeitige und effektive Kontrolle der Entnahmegenehmigungen muss gewährleistet sein.

Entscheidung

Die Fragen wurden mit der nebenstehenden Argumentation an das Ausgangsgericht zurückgeleitet.