Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Fischerei Tier Fische Gericht BVerwG Datum 25.09.1996 Aktenzeichen 11 A 20.96; NuR 1997, 238 Sachverhalt Nach der Genehmigung der Vertiefung der im Kleinen Haff gelegenen Fahrrinne verlangte das Landesamt für Fischerei die Einhaltung zusätzlicher Auflagen sowie als Inhaber des Fischereirechts in Küstengewässern eine Entschädigung wegen Beeinträchtigung der Fischerei, der Hege und der Nutzung des Fischereirechts von über 20.000 DM. Beurteilung Die Behörde hatte keinen Planergänzungsanspruch aus § 74 Abs. 2 S. 2 und 3 VwVfG, § 19 Abs.1 WaStrG, da dieser nur für den Planfeststellungsbeschluss galt. Ein Entschädigungsanspruch ergab sich nicht aus § 6 Abs. 1 S. 3 LFischG, da das betroffene Küstengewässer kein Fließgewässer war. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 3 LFischG konnte nur vorliegen, wenn die Vorschrift insofern bundesrechtskonform war. Ein Fischereirecht kraft früheren Eigentums des Landes Preußen konnte nur soweit vorliegen, wie die Erfüllung der mit der öffentlichen Bestimmung der Straße verbundenen Aufgaben dies zuließ. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der natürlichen Verhältnisse musste deshalb gegenüber den Verkehrsinteressen zurücktreten. Entscheidung Die als Verpflichtungsklage auf Entschädigung für zulässig gehaltene Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Zurück zur Übersicht