Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Fische

VG Regensburg

17.03.1998

RN 11 K 96.2285; NuR 1999, 174

Sachverhalt

Der Kläger war Pächter des Fischereirechtes an der Isar in einem Naturschutzgebiet. Die Schutzverordnung verbot außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art. Ausnahmen galten nur für Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, Jagd sowie Berufsfischerei. Der Kläger machte eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte geltend, da die Hobbyfischer nur zu Fuß oder per Fahrrad zu den Angelplätzen gelangen konnten und die Erwirtschaftung des Fischereipachtzinses dadurch möglicherweise erschwert wurde.

Beurteilung

Die in Naturschutzgebieten übliche Zurückdrängung von Kraftfahrzeugen entsprach dem allgemeinen Standard der in Bayern üblichen Naturschutzverordnungen. Bezüglich der konkret beanspruchten Wege wurde in den Bescheiden auf Störungen der Tierwelt durch den Kraftfahrzeugverkehr hingewiesen. Die Wegstrecke führte durch Flächen, die z. B. für Vögel und Amphibien als sehr wertvoll einzustufen waren. Es müsste allerdings nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, dass bestimmte Handlungen oder Vorgänge zu einer Gefährdung oder nachhaltigen Störung des Gebietes führten. Diese müssten allenfalls möglich sein.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.