Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Herzmuscheln, Vögel

EuGH

07.09.2004

C-127/02; NuR 2004, 788

Sachverhalt

In den Niederlanden wurde seit vielen Jahren die mechanische Herzmuschelfischerei ausgeübt. Jedes Jahr wurde hierfür eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt, ob und in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden durfte.

Beurteilung

Art. 6 Abs. 2 Habitatrichtlinie. Die zuständigen Behörden durften unter Berücksichtigung der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkte. Dies war dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestand, dass es keine solchen Auswirkungen gab.

Entscheidung

Die jährliche Genehmigung der Muschelfischerei fiel unter den Begriff „Plan“ oder „Projekt“ der Habitatrichtlinie.