Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VGH Kassel

22.11.1994

11 UE 1924/93; NJW 1995, 2123

Sachverhalt

Polizeibeamte griffen den im Stadtgebiet der Beklagten streunenden Hund der Klägerin auf und brachten ihn in ein Tierheim, nachdem sie sich über eine am Halsband angebrachte Telefonnummer mit der Mutter des Klägers in Verbindung gesetzt hatten. Dem Kläger wurden die Kosten für einen einstündigen Einsatz der beiden Polizeibeamten sowie für die Bereitstellung eines Pkw ohne Fahrer in Rechnung gestellt. Der Widerspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, der anschließenden Klage gab das VG statt.

Beurteilung

Das unbegleitete Streunen des Hundes im Stadtgebiet begründete eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die zum polizeilichen Einschreiten Anlass geben konnte. Eine Ersatzvornahme kam nicht in Frage, weil mit der Mutter des Klägers kein polizeirechtlich Verantwortlicher angetroffen wurde, der die Ausführung verweigerte. Verwaltungsinterne Bestimmungen über die Verwaltungskosten stellten keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsakten dar. Neben den öffentlichrechtlichen Kostenvorschriften kamen die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zur Geltung. Allein für die Bereitstellung des Pkw konnten Kosten in Höhe von 5,20 DM auf die Allgemeine Verwaltungskostenordnung gestützt werden.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten hatte in geringem Umfang Erfolg.