Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

OVG Münster

31.10.2000

5 B 838/00; NuR 2001, 651

Sachverhalt

Der Hund der Antragstellerin, ein Pitbull-/ Staffordshire-Terrier-Mischling hatte mehrfach Menschen ohne Grund gebissen und zum Teil erheblich verletzt. Nachdem die Antragstellerin den behördlich angeordneten Maulkorbzwang mehrfach missachtet und ihr Hund einen Passanten gebissen hatte, stellte die Ordnungsbehörde den Hund sicher. Der Amtstierarzt stellte fest, dass es sich bei dem Tier um einen bissigen Hund handele, dessen Tötung i. S. v. § 1 TierSchG gerechtfertigt war. Nach Auskunft des Leiters des Tierheims, in dem der Hund untergebracht war, war der Hund nicht an einen neuen Halter zu vermitteln. Daraufhin ordnete die Ordnungsbehörde die Tötung des Hundes an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller.

Beurteilung

Sichergestellte Tiere konnten dann getötet werden, wenn entweder im Falle einer „Verwertung“ (Versteigerung, Verkauf oder sonstige Vermittlung an einen neuen Halter) die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestanden oder Sicherstellungsgründe erneut entstünden oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich war. Die Antragstellerin besaß nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und konnte somit nicht die behördliche Erlaubnis für die Haltung des Hundes bekommen. Eine Herausgabe des Hundes an die Antragstellerin war folglich nicht möglich, da dadurch sofort erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Eine Vermittlung des Tieres an einen Halter sah das Gericht als ausgeschlossen an. Nach Auskunft des Tierheimleiters war ein derart bissiger Hund nicht vermittelbar. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung kam zum selben Ergebnis.

Entscheidung

Der Antrag war in allen Instanzen erfolglos.