Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

OVG Hamburg

11.12.2000

2 Bs 306 / 00; NVwZ 2001, 1311

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin sofort vollziehbar auf, ihren Hund beim Amtstierarzt vorzuführen, um seine Rassezugehörigkeit zu bestimmen. Hintergrund war eine Auseinandersetzung des Hundes mit einem anderen Hund.

Beurteilung

Auf § 3 Hamburg. SOG ließ sich das Gebot, den Hund beim Amtstierarzt vorführen zu lassen, nicht stützen. Denn diese Norm diente der Abwehr von konkreten Gefahren bzw. Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, was entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte voraussetzte. Diese Anhaltspunkte konnten nicht in dem einmaligen Vorfall gesehen werden, bei dem es zu nur leichten Verletzungen kam und der als arttypisch zu werten war. Das Interesse des Antragsgegners, die Rasse bzw. Gruppenzugehörigkeit des Hundes der Antragsteller zu klären, diente noch nicht der Bekämpfung einer konkreten Gefahr, sondern allein der Aufklärung eines noch offenen Sachverhalts, auf den es für die Anwendung von Vorschriften ankommt, die der abstrakten Gefahrenabwehr dienen. Die Maßnahme entbehrte somit einer rechtlichen Grundlage, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Verwaltungsakt wiederherzustellen war.

Entscheidung

Den Eilantrag wies das VG ab. Die Beschwerde hatte Erfolg.