Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Mäusebussard

VG Freiburg

27.10.1994

9 K 1546/93; NuR 1996, 425

Sachverhalt

Der Jagdausübungsberechtigte hatte einen tot aufgefundenen Mäusebussard einem Tierpräparator überlassen. Dieser hatte die Ausstellung einer CITES-Bescheinigung beantragt, was ihm jedoch versagt wurde.

Beurteilung

§ 20 g Abs.2 BNatSchG. Die ganzjährige Schonzeit für Greifvögel begründete kein der Aneignung eines tot aufgefundenen Exemplars entgegenstehendes Aneignungsverbot. Es galten nur die Vermarktungsverbote mit der Ausnahme einer Verwendung für Zwecke der Forschung oder Lehre. Die CITES- Bescheinigung war zu erteilen, da die Entnahme des toten Tieres aus der Natur rechtmäßig erfolgte.

Entscheidung

Die Verpflichtungsklage hatte Erfolg.