Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Federwild

VGH München

05.03.1996

9 N 92.3498; NuR 1996, 617

Sachverhalt

Der Pächter eines in einem Naturschutzgebiet befindlichen Staatsjagdreviers wandte sich gegen das Verbot der Jagd auf Federwild, ausgenommen Fasane, durch die Schutzgebietsverordnung.

Beurteilung

Die Antragsbefugnis war nicht deshalb ausgeschlossen, weil die naturschutzrechtlichen Beschränkungen bereits durch den Pachtzins abgegolten gewesen wären. Die Rast- und Ruheplatzfunktion für geschützte Wasser- und Watvögel des in das Naturschutzgebiet einbezogenen Altwasserbereichs rechtfertigte das zeitlich unbefristete Verbot der Jagd auf Federwild.

Entscheidung

Der Normenkontrollantrag war zulässig, aber unbegründet.