Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Jagd Tier Rehwild Gericht VGH München Datum 19.05.1998 Aktenzeichen 19 B 95.3738; NuR 2000, 157 Sachverhalt Die Jagdberechtigten wehrten sich gegen einen Abschussplan, welcher im Vergleich zum Vorjahr eine um 100% erhöhte Abschussquote festlegte. Diese war mit der unbefriedigenden Naturverjüngung begründet worden. Die Kläger brachten vor, die Zahl des zum Abschuss freigegebenen Rehwildes sei nicht vorhanden. Die Klage führte zur Reduzierung der Abschusszahlen um 20%. Beurteilung § 1 Abs. 2 S. 2 BjagdG. Die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung genossen generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege. Wesentlicher berechtigter Anspruch der Forstwirtschaft war die Gewährleistung der Waldverjüngung. Für das forstliche Gutachten war der konkrete Rehwildbestand für das einzelne Jagdrevier nicht zahlenmäßig zu ermitteln, sondern anhand eingetretener Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken darzulegen. Entscheidung Die Berufung führte zur Reduzierung der Abschusszahl um 35%. Zurück zur Übersicht