Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Rehwild

VGH München

19.05.1998

19 B 95.3738; NuR 2000, 157

Sachverhalt

Die Jagdberechtigten wehrten sich gegen einen Abschussplan, welcher im Vergleich zum Vorjahr eine um 100% erhöhte Abschussquote festlegte. Diese war mit der unbefriedigenden Naturverjüngung begründet worden. Die Kläger brachten vor, die Zahl des zum Abschuss freigegebenen Rehwildes sei nicht vorhanden. Die Klage führte zur Reduzierung der Abschusszahlen um 20%.

Beurteilung

§ 1 Abs. 2 S. 2 BjagdG. Die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung genossen generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege. Wesentlicher berechtigter Anspruch der Forstwirtschaft war die Gewährleistung der Waldverjüngung. Für das forstliche Gutachten war der konkrete Rehwildbestand für das einzelne Jagdrevier nicht zahlenmäßig zu ermitteln, sondern anhand eingetretener Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken darzulegen.

Entscheidung

Die Berufung führte zur Reduzierung der Abschusszahl um 35%.