Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Fuchs

OVG Lüneburg

18.06.1998

3 L 6213/96 NuR 1999, 593 (VG Oldenburg NuR 1997, 306)

Sachverhalt

Der Mitpächter eines Eigenjagdbezirkes beantragte, ihm die Errichtung eines aus 12m langen Betonröhren und einem Kessel bestehenden unterirdischen Fuchsbaus zu genehmigen. Der Jagdbezirk war vom Geltungsbereich einer Naturschutzverordnung umfasst. Sein Antrag sowie die Klage blieben ohne Erfolg.

Beurteilung

§ 24 Abs.2 S.1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz. Die Veränderung und Beschädigung von Bestandteilen des Naturschutzgebietes war unzulässig. Es bestanden keine dauerhaften Gründe für die verstärkte Bejagung der Füchse zum Schutz vor Tollwut. Andere Methoden zur Fuchsjagd waren hinreichend erfolgversprechend.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg.