Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Jagd Tier Fuchs Gericht OVG Lüneburg Datum 18.06.1998 Aktenzeichen 3 L 6213/96 NuR 1999, 593 (VG Oldenburg NuR 1997, 306) Sachverhalt Der Mitpächter eines Eigenjagdbezirkes beantragte, ihm die Errichtung eines aus 12m langen Betonröhren und einem Kessel bestehenden unterirdischen Fuchsbaus zu genehmigen. Der Jagdbezirk war vom Geltungsbereich einer Naturschutzverordnung umfasst. Sein Antrag sowie die Klage blieben ohne Erfolg. Beurteilung § 24 Abs.2 S.1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz. Die Veränderung und Beschädigung von Bestandteilen des Naturschutzgebietes war unzulässig. Es bestanden keine dauerhaften Gründe für die verstärkte Bejagung der Füchse zum Schutz vor Tollwut. Andere Methoden zur Fuchsjagd waren hinreichend erfolgversprechend. Entscheidung Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht