Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Jagd Tier Füchse Gericht OVG Münster Datum 10.06.1999 Aktenzeichen 13 A 2005/98; NuR 1999, 710 (VG Köln) Sachverhalt Die Jagdausübungsberechtigten wurden für eine gleichzeitige Beköderungsaktion zur Immunisierung des Fuchses gegen Tollwut verpflichtet, die von der Behörde bereitgestellten Köder in bestimmter Weise auszulegen. Der Kläger legte unter Forderung eines Aufwendungsersatzes Widerspruch ein, befolgte aber die Verfügung nach Anordnung deren sofortiger Vollziehung. Widerspruch und Klage waren erfolglos Beurteilung Es bestanden keine Zweifel an der Notwendigkeit der Maßnahme oder der Inanspruchnahme der Jagdausübungsberechtigten. Zum von der Jagdausübungsberechtigung umfasste Recht sowie der Pflicht zur Hege gehörte die Abwendung von Wildseuchen. Der Eingriff in die Entscheidungsfreiheit über das „Ob“ und „Wie“ der Maßnahmen stellte eine gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Jagdrechts in Form der Inhaltsbestimmung der Hegepflicht dar. Die Zumutbarkeitsgrenze war aufgrund der ihm aus dem Jagdrecht erwachsenden Vorteile nicht überschritten. Entscheidung Die Berufung war erfolglos. Zurück zur Übersicht