Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Füchse

OVG Münster

10.06.1999

13 A 2005/98; NuR 1999, 710 (VG Köln)

Sachverhalt

Die Jagdausübungsberechtigten wurden für eine gleichzeitige Beköderungsaktion zur Immunisierung des Fuchses gegen Tollwut verpflichtet, die von der Behörde bereitgestellten Köder in bestimmter Weise auszulegen. Der Kläger legte unter Forderung eines Aufwendungsersatzes Widerspruch ein, befolgte aber die Verfügung nach Anordnung deren sofortiger Vollziehung. Widerspruch und Klage waren erfolglos

Beurteilung

Es bestanden keine Zweifel an der Notwendigkeit der Maßnahme oder der Inanspruchnahme der Jagdausübungsberechtigten. Zum von der Jagdausübungsberechtigung umfasste Recht sowie der Pflicht zur Hege gehörte die Abwendung von Wildseuchen. Der Eingriff in die Entscheidungsfreiheit über das „Ob“ und „Wie“ der Maßnahmen stellte eine gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Jagdrechts in Form der Inhaltsbestimmung der Hegepflicht dar. Die Zumutbarkeitsgrenze war aufgrund der ihm aus dem Jagdrecht erwachsenden Vorteile nicht überschritten.

Entscheidung

Die Berufung war erfolglos.