Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Hund, Ente

OVG Koblenz

20.03.2001

12 A 11 997/00; NuR 01, 596, NVwZ-RR 2001, 733

Sachverhalt

Der Kläger war Veranstalter einer Verbandsgebrauchsprüfung von Jagdhunden. Bei dieser Prüfung wurde einer Stockente künstlich durch Verkleben des Gefieders flugunfähig gemacht und im deckungsreichen Gewässer an einer Stelle ausgesetzt, die der zu prüfende Hund zum Schwimmen gezwungen wird. Der Hund wurde aufgefordert, die Ente aufzuspüren und aus der Deckung zu treiben, damit der Jäger die Ente erlegen konnte. Weitere Aufgabe des Hundes war es, die vor seinen Augen erlegte Ente aufzunehmen und zum Jäger zu bringen, damit sie im Wasser nicht langsam verendet, sondern möglichst rasch vom Jäger erlegt wird.

Beurteilung

§ 16 a Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 8 TierSchG. Es war verboten, ein Tier auf ein anders Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern. Die Weisung an den Jagdhund, die Ente aus der schützenden Deckung zu treiben, stellte eine Hetze in diesem Sinne dar. Zwar war eine Ente schwimmerisch gesehen einem Hund überlegen. Aufgrund der zusammengebundenen Flügel und durch das Aufspüren durch den Hund war die Ente einer erheblichen Stresssituation ausgesetzt. Bei der Jagd auf Wasserwild hatte der Jäger die Pflicht, einen Hund mitzuführen, der in der Lage war, ein angeschossenes Wassertier aufzuspüren und es auf den Jäger zuzutreiben, damit er es dann erschießen könne. Wie die Ausbildung erfolgen und die Prüfung zu gestalten sei, sei aber keine Frage der Weidgerechtigkeit, sondern eine naturwissenschaftliche Frage zum Verhalten der Hunde.

Entscheidung

Das VG gab der Klage statt. Das OVG wies die Klage ab.