Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Hermeline

OVG Schleswig

12.08.2004

1 KN 24/03; NuR 2005, 267

Sachverhalt

Der Antragsteller, Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, wandte sich gegen die Aufhebung von Jagdzeiten für Hermeline in der Jagdzeitenverordnung.

Beurteilung

§ 2 Nr. 1 BJagdG; § 1 Nr. 10 Jagdzeitenverordnung. Hermeline waren nach der Roten Liste der Säugetiere 2001 nicht gefährdet, weder extrem selten noch mit geographischer Restriktion. Die Tötung von Hermelinen bedurfte gemäß § 1 BJagdG auch keines „vernünftigen Grundes“ als artenschutzrechtlichem Vorbehalt. Einer Erweiterung der Verordnungsermächtigung durch TierSchG bedurfte es nicht, da der Tierschutz in das Jagdrecht bereits eingearbeitet war.

Entscheidung

Der Normenkontrollantrag war zulässig und begründet.