Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Jagd Tier Hermeline Gericht OVG Schleswig Datum 12.08.2004 Aktenzeichen 1 KN 24/03; NuR 2005, 267 Sachverhalt Der Antragsteller, Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, wandte sich gegen die Aufhebung von Jagdzeiten für Hermeline in der Jagdzeitenverordnung. Beurteilung § 2 Nr. 1 BJagdG; § 1 Nr. 10 Jagdzeitenverordnung. Hermeline waren nach der Roten Liste der Säugetiere 2001 nicht gefährdet, weder extrem selten noch mit geographischer Restriktion. Die Tötung von Hermelinen bedurfte gemäß § 1 BJagdG auch keines „vernünftigen Grundes“ als artenschutzrechtlichem Vorbehalt. Einer Erweiterung der Verordnungsermächtigung durch TierSchG bedurfte es nicht, da der Tierschutz in das Jagdrecht bereits eingearbeitet war. Entscheidung Der Normenkontrollantrag war zulässig und begründet. Zurück zur Übersicht