Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Tauben

VG Düsseldorf

11.01.2005

18 K 5694/04; NVwZ-RR 2006, 183

Sachverhalt

Der Kläger war Jäger. Er beantragte, ihm eine Jagdgenehmigung bezüglich im Einzelnen bezeichneter Bereiche in der Innenstadt zu erteilen, um dort mit dem Gewehr verwilderte Haustauben zu töten. Die beantragte Genehmigung war von dem Beklagten in der Vergangenheit bereits mehrfach erteilt worden. Die Jagd erfolgte auf Bitten der Stadt, die auch die Kosten für die Munition trug, da die Innenstadt aus historisch wertvollen und schützenswerten Gebäuden bestand. Der Kläger hatte für die Jagd keine Vergütung erhalten.

Beurteilung

Nach Einholung u. a. einer amtstierärztlichen Stellungnahme über andere Möglichkeiten der Bekämpfung der Taubenplage war der Beklagte verpflichtet, die Erteilung der beantragten Erlaubnis abzulehnen. Die gezielte Tötung der Tiere führte zu erhöhten Reproduktionsraten und Zuzug aus anderen Gebieten, so dass eine nachhaltige Einwirkung nur durch Veränderung von Nahrungs- und Nistangebot vorgenommen werden konnte. Es lag also nicht das für die waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche entsprechende Bedürfnis für die Abschussgenehmigung vor.

Entscheidung

Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.