Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Verhältnis von Jagd- und Tierschutz

BVerfG

13.12.2006

1 BvR 2084/05; NuR 2007, 199

Sachverhalt

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der die Jagd auf Tiere aus Gewissensgründen ablehnt, gegen die nach dem BJagdG bestehende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Diese Zwangsmitgliedschaft sei verfassungswidrig, wobei er sich auf seine Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG, jeweils einzeln und i. V. m. Art.19, 20, 20a GG, der Art. 25, 100, 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 9, 11, 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), das Rechtsstaatsprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Übermaßgebot und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes beruft.

Beurteilung

Die Regelungen des BJagdG über die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken und von Jagdgenossenschaften und über die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften stellen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Sie dienen den berechtigten Interessen Dritter und dem Allgemeinwohl. Daran ändert auch die Aufnahme des Art. 20 a in das Grundgesetz nichts. Ein dem Gedanken der Hege verpflichtetes Jagdrecht, das unter anderem Abschussregelungen in einem Umfang vorschreibt, die dazu beitragen sollen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere dem Schutz von Tierarten gewidmet ist, deren Bestand bedroht erscheint, dient insbesondere dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde war unbegründet.