Urteil: Details

Öffentliches Recht

Pferde

Pferde

SächsVerfGH

23.01.1997

7-IV-94; NuR 1998, 248

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer betrieben Pferdesport und boten Fahrten in Kutschen und Fuhrwerken an. Sie wandten sich gegen die Beschränkungen des Reitens sowie des Führens solcher Fuhrwerke in der Sächsischen Verfassung.

Beurteilung

Das in Art. 10 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung geregelte Recht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur war kein Grundrecht, sondern eine den Staat verpflichtende Norm des objektiven Verfassungsrechts. Die Beschwerdeführer konnten somit nur eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit durch die angegriffenen Normen des sächsischen Wald- und Naturschutzgesetzes geltend machen. Die angegriffenen Regelungen entsprachen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Schutz der anderen Wald- und Naturbesucher die Beschränkungen rechtfertigte.

Entscheidung

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig war, war sie unbegründet.