Urteil: Details

Öffentliches Recht

Pferde

Pferde

BayVerfGH

28.06.2005

84-VI-04; NVwZ 2005, 1419

Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen ein Urteil, mit dem der Beschwerdeführer die Nutzung bestimmter ungewidmeter Wege der Stadt Augsburg für geführte Gruppenausritte untersagt wurde.

Beurteilung

Das Grundrecht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 S. 1 und 2 BV) gewährleistete nicht die Benutzung privater Waldwege für gewerblich geführte Gruppenausritte. Die Erwartung der Betreiber eines gewerblichen Reiterhofes, die im Umkreis des Hofes gelegenen Waldwege könnten auf Dauer unentgeltlich genutzt werden, genoss als bloße Erwerbschance nicht den Schutz eines Eigentumsgrundrechts.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen.