Urteil: Details

Öffentliches Recht

Pferde

Pferde

OVG Bremen

12.07.2006

1 B 249/06; NJW 2007, 939

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung zumindest eine der Antragsgegnerinnen zu verpflichten, ein geplantes Feuerwerk auf dem Gelände der Galopprennbahn zu unterbinden. Dieses stelle nicht nur eine Ruhestörung, sondern auch eine Gefahr seiner in der Nachbarschaft der Rennbahn untergebrachten Pferde dar. Das VG lehnte den Antrag ab.

Beurteilung

Abgesehen von Zuständigkeitsproblematiken führte das OVG aus, dass nicht ausreichend dargelegt wurde, warum die Pferde Schaden nehmen könnten. Dass diese bei vorangegangenen Feuerwerken erhebliche Panik- und Angstzustände gehabt hätten und danach sehr verstört und nervös gewesen seien, reiche diesbezüglich nicht aus. Vielmehr hätte eine konkrete und erhebliche Verletzungsgefahr glaubhaft gemacht werden müssen. Nicht ausreichend ist der Vortrag, die Pferde würden dadurch gequält.

Entscheidung

Die Beschwerde blieb erfolglos.