Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Zucht / Handel Tier Zootiere, vers-. Vogelarten, Kleinsäuger, Reptilien Gericht VGH Mannheim Datum 15.12.1992 Aktenzeichen 10 S 3230 / 91; NuR 1994, 487 Sachverhalt Die Klägerin betrieb zahlreiche Gartencenter mit Zooabteilungen. 1989 beantragte sie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren für ein neues Zoofachgeschäft. Das Landratsamt erteilte die Erlaubnis mit bestimmten Wirbeltieren (verschiedene Vogelarten, Kleinsäuger, Reptilien, Fische) für eine zahlenmäßig je nach der Tierart unterschiedlich festgesetzte jährliche Höchstmenge. Die Klägerin hat Klage erhoben gegen Auflagen des Genehmigungsbescheides: Abschrankung der Verkaufsanlage, in der die Tiere gehalten werden, so dass Kunden keinen unmittelbaren Kontakt zu den Tieren haben; Schutzanordnung für die sensiblen Vogelarten, wie z. B. Prachtfinken; Führung eines Tierbestandsbuches. Beurteilung § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG. Das Verbot, die Bewegungsfreiheit der Tiere so einzuschränken, dass ihnen vermeidbare Leiden zugefügt werden, konnte nur beachtet werden, wenn der freie Zutritt der Besucher zu den Käfigen und Terrarien und die Berührung der Behältnisse durch die Kunden, insbesondere der Kinder, unterbunden wurde. Der gesetzliche Auftrag, bereits das Wohlbefindens des Tieres zu schützen, verbot es, an das Vorhandensein von Leiden höhere Anforderungen zu stellen als eine hinreichend erhebliche Beeinträchtigung eben des Wohlbefindens. Das Tier bedurfte, da es vom Menschen abhängig ist, eines besonderen Schutzes. Entscheidung Der Klage wurde zum Teil stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zurück zur Übersicht