Urteil: Details

Strafrecht

Zucht / Handel

Zootiere, vers-. Vogelarten, Kleinsäuger, Reptilien

VGH Mannheim

15.12.1992

10 S 3230 / 91; NuR 1994, 487

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb zahlreiche Gartencenter mit Zooabteilungen. 1989 beantragte sie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren für ein neues Zoofachgeschäft. Das Landratsamt erteilte die Erlaubnis mit bestimmten Wirbeltieren (verschiedene Vogelarten, Kleinsäuger, Reptilien, Fische) für eine zahlenmäßig je nach der Tierart unterschiedlich festgesetzte jährliche Höchstmenge. Die Klägerin hat Klage erhoben gegen Auflagen des Genehmigungsbescheides: Abschrankung der Verkaufsanlage, in der die Tiere gehalten werden, so dass Kunden keinen unmittelbaren Kontakt zu den Tieren haben; Schutzanordnung für die sensiblen Vogelarten, wie z. B. Prachtfinken; Führung eines Tierbestandsbuches.

Beurteilung

§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG. Das Verbot, die Bewegungsfreiheit der Tiere so einzuschränken, dass ihnen vermeidbare Leiden zugefügt werden, konnte nur beachtet werden, wenn der freie Zutritt der Besucher zu den Käfigen und Terrarien und die Berührung der Behältnisse durch die Kunden, insbesondere der Kinder, unterbunden wurde. Der gesetzliche Auftrag, bereits das Wohlbefindens des Tieres zu schützen, verbot es, an das Vorhandensein von Leiden höhere Anforderungen zu stellen als eine hinreichend erhebliche Beeinträchtigung eben des Wohlbefindens. Das Tier bedurfte, da es vom Menschen abhängig ist, eines besonderen Schutzes.

Entscheidung

Der Klage wurde zum Teil stattgegeben und im Übrigen abgewiesen.