Urteil: Details

Strafrecht

Zucht / Handel

Vollbluthengst

BVerfG

25.05.1993

1 BvR 345/83; NJW 1993, 2599

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines anglo-arabischen Vollbluthengstes bemühte sich nach der Körung des Hengstes um die Eintragung in das Zuchtbuch des Verbandes der Züchter des Arabischen Pferdes. Der Verband Hannoverscher Warmblutzüchter lehnte die Eintragung ab, weil das Tier als Veredlerhengst im Hinblick auf das in der Satzung festgelegte Zuchtziel zu klein, zu unbedeutend und im Rahmen zu wenig sei. Es habe einen sehr ausgeschnittenen, rückbiegigen und beiderseits stark verstellten Vorderfuß. Für sein Alter sei es nicht genügend entwickelt. Der Klage auf Eintragung in das Zuchtbuch gab das LG statt, das OLG wies sie ab, weil der Hengst die von den Verbänden rechtmäßig gestellten Anforderungen nicht erfülle. Die Revision nahm der BGH mit seinem ebenfalls angegriffenen Beschluss nicht an.

Beurteilung

Nach dem Tierzuchtgesetz 1976 machte der Staat die Körung eines Hengstes von der Eintragung seiner Eltern in das Zuchtbuch abhängig. Über die Eintragung entschieden private Züchtervereinigungen aufgrund ihrer autonom gesetzten Maßstäbe, auf die der stattliche Gesetzgeber – abgesehen von der Überprüfung der Zuchtprogramme im Anerkennungsverfahren – keinen Einfluss nahm. Private Regelungen durften nur dann zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche Normen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, entsprachen. Weder die Satzung noch die Zuchtbuchordnung enthielten Kriterien für die Auswahl und Eintragung von Tieren aus anderen Zuchtpopulationen. Das Hannoversche Warmblut, das kein natürlicher Pferdeschlag, sondern ein Zuchtprodukt war, war auf die Einkreuzung verschiedener Pferderassen zurückzuführen. Die Entscheidung über die Eintragung hing somit nur von einer Vorstandsentscheidung ab, die sich nicht auf einheitliche Maßstäbe zurückführen ließ.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hatte im wesentlichen Erfolg.