Urteil: Details

Strafrecht

Rinder

Kühe

VGH Mannheim

07.03.1996

1 S 2947/95; NuR 1997, 197

Sachverhalt

Einem Landwirt wurde generell ohne zeitliche Beschränkung aufgegeben, die Glocken an seinen weidenden Kühen zu entfernen. Allein dem Leittier wurde eine Glocke zugestanden. Die Verfügung wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben.

Beurteilung

Die Lärmbelästigung durch das Kuhglockengeläut führte nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und war somit allenfalls als hinzunehmende Belästigung zu qualifizieren. Die polizeiliche Gefahrenschwelle wurde nicht überschritten. Die Verfügung wäre auch unverhältnismäßig, wenn Gesundheitsgefahren durch ein nächtliches Glockenverbot begegnet werden konnte.

Entscheidung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches hatte Erfolg.