Urteil: Details

Strafrecht

Veterinärrecht

Schafe

VGH Kassel

16.03.2000

11 TG 990/00; NuR 2001, 91

Sachverhalt

Der Antragsteller war Mitglied der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH). Er beantragte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Ausnahmegenehmigung zum Schächten, welche ihm das VG erteilte.

Beurteilung

Der Antragsteller konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Nach § 4 a Abs. 1, 2 Nr. 2 TierSchG durfte ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden war. Die Behörde konnte davon abweichend eine Ausnahmegenehmigung erteilten für das sog. Schächten, also das Schlachten ohne Betäubung, wenn es erforderlich ist, den Angehörigen bestimmter Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen. Das Gericht sah zwar in der IRH eine Religionsgemeinschaft. Aber es bezweifelte, ob die IRH in der Lage sei, nach innen ihre Mitglieder zwingenden Vorschriften zu unterwerfen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es objektiver Feststellung, etwa aufgrund sachverständiger Stellungnahmen. Ein Beschluss des Fiqh-Rahts genügte nicht als „zwingende Vorschriften“ i. S. d. § 4 a TierSchG.

Entscheidung

Die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung war begründet.