Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Rinder

VGH Mannheim

25.08.2000

1 S 1161/98; NuR 2001, 228; NVwZ-RR 2001, 380

Sachverhalt

Der Kläger war Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Seit 18 Jahren betrieb er eine Rinderzucht bestehend aus 180 Tieren, die ganzjährig auf der Weide gehalten wurden. Seit der Novellierung der Tierschutzschlachtverordnung wurde die Möglichkeit geschaffen, die ganzjährig im Freien gehaltenen Rinder mittels Kugelschuss in die ARS-Region (Mitte der Stirn) aus kurzer Entfernung zu betäuben, um sie dann in die mobile Schlachtbox zu verbringen, damit sie dort ausbluten. Die Behörde verweigerte ihm die Schießerlaubnis. Das VG wies die Klage ab.

Beurteilung

Die vom Kläger verlangte Schiesserlaubnis war keine Jagdausübung i. S. d. § 45 WaffG, denn Freilandrinder gehören nicht zu den dem Jagdrecht unterliegenden Tieren, § 2 BJagdG. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Schiesserlaubnis aus § 43 WaffG. Die von der Behörde behauptete Unzuverlässigkeit des Klägers sah das Gericht als nicht gegeben an. Unzuverlässig i. S. d. WaffG war, wer aufgrund von Tatsachen nicht Gewähr dafür biete, mit den Waffen ordnungsgemäß umzugehen. Zwar hatte der Kläger in der Vergangenheit gegen das Fleischhygienegesetz verstoßen. Dies begründe aber keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit.

Entscheidung

Der VGH gab der Klage statt.