Urteil: Details

Strafrecht

Baurecht

Pferde

OVG Weimar

28.09.2000

3 K 700//99; NuR 01, 107; NVwZ-RR 2001, 507; DVBl 2001, 496

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit eines tierschutzrechtlichen „Verbots“ von Stacheldraht zur Einfriedung zweier unmittelbar aneinander grenzender Weidekoppeln. Fünf Pferde des Klägers konnten aus der Weide entkommen und verursachten einen Verkehrsunfall. Drei Pferde mussten getötet werden. Bei der Ortsbesichtigung stellte die zuständige Behörde fest, dass der Kläger die Weide mit Stacheldraht umzäunt hatte. Der obere Draht war auf einer Höhe von 1 m, der untere auf einer Höhe von 0,8 m angebracht. Das Landratsamt erließ eine Anordnung zur Gestaltung der Weidekoppeln. Dabei wurde ihm die Benutzung von Stacheldraht untersagt, sowie die Errichtung von Schutzhütten und Tränkeeinrichtungen aufgegeben. Ebenso wurde ihm die Gestaltung hinsichtlich der Ausbruchsicherheit aufgegeben. Gegen die Anordnungen und das Verbot der Benutzung von Stacheldraht wendete sich der Kläger.

Beurteilung

Das Gericht ist der Meinung, die Verfügung der Behörde sei rechtmäßig. Das im Bescheid enthaltene Verbot sei zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG geeignet und erforderlich und durfte deshalb gegenüber dem Kläger geschehen. Nach § 2 TierSchG muss ein von Menschen gehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen gehalten, ernährt und gepflegt werden. Für die Bestimmung der verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden müsse der allgemeine Zweck des TierSchG herangezogen werden, da es keine weiteren konkreten Vorgaben der Haltung gebe. Der allgemeine Zweck sei die Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen, § 1 S. 1 TierSchG. Wohlbefinden kennzeichne einen Zustand, der frei von Leid sei. Die Verletzungsgefahr bei Stacheldraht sei erhöht. So könnte sich der Pferdehuf darin verfangen oder galoppierende die Pferde könnten beispielsweise den Zaun nicht rechtzeitig erkennen und zu Schaden kommen.

Entscheidung

Klage wurde abgewiesen.