Urteil: Details

Strafrecht

Schweine

Mastschweine

VG Minden

11.12.2002

11 K 1511/01; NuR 2004, 200

Sachverhalt

Der Kläger beabsichtigte die Erweiterung seines Schweinezuchtbetriebes. Dabei sollten die Tiere strohlos ganz überwiegend auf Vollspaltenböden gehalten werden. Die Gülle sollte unterhalb des Stallbodens in einer wasserdichten Auffangwanne aus Stahlbeton aufgefangen und von hier aus abgefahren werden. In den Mastställen waren 17mm breite Spalten und Auftritte von 100 mm verwendet worden; in der Ferkelaufzucht sollte ein Spaltenboden mit 11 mm breiten Spalten und einer Auftrittsfläche von 100 mm verwendet werden. Ein Ministerialerlass modifizierte die bis dahin geltenden Anforderungen an die Tierhaltung dahingehend, welche tierschutzrelevanten Forderungen bis zum Erlass neuer bundesrechtlicher Vorschriften zu stellen seien.

Beurteilung

Nachdem die Schweinehaltungsverordnung aufgrund von § 14 S. 1 Nr. 2 Tierschutznutztierverordnung am 01.11.2001 außer Kraft getreten war, fehlte es dem neuen Ministerialerlass an einer verbindlichen Festlegung der zu fordernden Mindestanforderungen durch den Bundesverordnungsgeber. Das bedeutete jedoch nicht, dass der obersten Landesbehörde in gleicher Weise im Erlasswege ein Regelungsspielraum eröffnet war, wenn und solange der Verordnungsgeber nicht selbst tätig wurde. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe war gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eröffnet gewesen wäre, der in der Form eines Erlasses ausgefüllt werden durfte.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage hatte Erfolg.