Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Zucht / Handel Tier Tiere Gericht BVerfG Datum 06.02.2002 Aktenzeichen 1 BvR 952/90; NJW 2002, 1187 Sachverhalt Der Beschwerdeführer war Betreiber eines Bekleidungsgeschäfts für synthetische Pelze. Er bewarb seine Produkte als tierfreundlich und sprach seine Kunden als Tierliebhaber mit Verstand, Herzensbildung und Moral. Er informierte über Tötung und Leiden von Tieren in der Intensivzucht, Forschung und Bekleidungsherstellung. LG und OLG sahen die Voraussetzungen der sittenwidrigen gefühlsbetonten, sachlichkeitsmissachtenden Werbung als gegeben an. Beurteilung Die Meinungsäußerung in Bezug auf Naturpelze war grundrechtlich geschützt. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Interesse des an der Leistung orientierten Wettbewerbs setzte die Feststellung der Gefährdung desselben voraus. Gefühlsbetonte Werbung war nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie zu Wettbewerbszwecken nicht zwingend erforderlich war. Eine hierdurch hervorgerufene Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs war nicht ersichtlich. Entscheidung Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht