Urteil: Details

Strafrecht

Fischerei

aquatische Wesen, insb. Fische

VGH München

07.10.2004

22 B 03.3228; NVwZ-RR 2005, 319; NuR 2005, 185

Sachverhalt

Der Kläger, Betreiber einer Stau- und Triebwerksanlage, wurde nach Umbau verpflichtet, die Durchgängigkeit des Baches für aquatische Wesen durch ein Umgehungsgerinne mit Restwasserabfluss von 70 l/s wiederherzustellen.

Beurteilung

§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2a WHG. Insbesondere für Fische erfüllte die “Durchwanderbarkeit” eines Gewässers Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Population beitrugen. Die Sperrwirkung der Anlage führte insofern zu schwerwiegenden ökologischen Beeinträchtigungen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.