Urteil: Details

Strafrecht

Veterinärrecht

Tiere

OVG Münster

18.05.2005

13 A 2062/03; DVBl 2005, 1275

Sachverhalt

Ein nach dem Gemeinschaftsrecht als (Tier-)Arzneimittel eingeordnetes Produkt war in seinem Herstellungsland, einem Staat der Gemeinschaft, als frei verkehrsfähiges Arzneimittel eingeordnet. Im Einfuhrstaat bestand jedoch ein Herstellungshemmnis in Form eines Verkehrsverbotes.

Beurteilung

Die Vorstellung des Herstellers oder des Anwenders über die Wirkung oder den Verwendungszweck des eingesetzten Stoffs sowie die vom Hersteller vorgegebene äußere Darstellung des Produkts traten gegenüber der Objektivierung des Arzneimittelbegriffs in den Hintergrund. Das Herstellungshemmnis war gerechtfertigt, da von der Anwendung des Arzneimittels die Gefahr von Verätzungen für den Anwender und das Anwendungsobjekt ausgingen.

Entscheidung

Das Verkehrsverbot war gerechtfertigt.