Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Abgabe- und Fundtiere Gericht VG Düsseldorf Datum 04.09.2006 Aktenzeichen 23 K 6923/04 Sachverhalt Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Abgabe- und Fundtiere aufnimmt, diese vorübergehend bei Mitgliedern des Vereins in deren Privatwohnung zur Pflege unterbringt und dann vermittelt. Der Beklagte untersagte die Haltung von Tieren, da der Kläger für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierschG benötige. Gegen die Untersagung wendet sich der Kläger. Beurteilung Das Betreiben eines Tierheimes oder einer ähnlichen Einrichtung bedarf gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG einer Erlaubnis. Das Fehlen dieser Erlaubnis führt zur Untersagung. Hält eine Person eine größere Anzahl von Abgabe- und Fundtieren in einer auf Dauer angelegten Einrichtung, betreibt diese Person ein Tierheim. Die Tätigkeit muss dabei nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht