Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie sonstige Tier Hühner Gericht VGH Mannheim Datum 19.03.2007 Aktenzeichen 1 S 1041/05 (VG Stuttgart) Sachverhalt Die Beteiligten streiten darüber, welchen rechtlichen Vorgaben die Legehennenhaltung der Klägerin genügen muss. Seinerzeit wurde die Anlage in Übereinstimmung mit der Hennenhaltungsverordnung betrieben. Nachdem diese durch das BVerfG für nichtig erklärt wurde, musste innerhalb der zweimal verlängerten Übergangsfrist der Betrieb angepasst werden. Eine Ausnahmegenehmigung wurde beantragt, um den Betrieb auch weiterhin nach altem Recht zu führen. Diese wurde verweigert. Gegen diese Verweigerung wendet sich im Wesentlichen die Klägerin. Ihrer Rechtsvorgängerin sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, die Bestandschutz entfalten dürfte. Andernfalls drohe der wirtschaftliche Ruin. Beurteilung Die Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Übergangsfristen sind ausreichend im Verhältnis zum Vertrauensschutz des Einzelnen ausgestaltet. Aus der den Rechtsvorgängern des Verpächters erteilten immissionsschutzrechtlichen Regelung folgt ebenfalls nicht, dass die Klägerin von der Beachtung der Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung jedenfalls so lange freigestellt ist, bis diese Genehmigung aufgehoben oder abgeändert worden ist. Denn diese Genehmigung vermittelt keinen auf tierschutzrechtliche Fragen bezogenen Bestandschutz, der sich jedenfalls einstweilen gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen durchsetzt. Entscheidung Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht