Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Pferde

OLG Hamm

14.04.1994

6 U 2/94; JW-RR 1995, 409

Sachverhalt

Der Beklagte zu 3) pfändete in seiner Eigenschaft als Gerichtsvollzieher drei Pferde. Diese verbrachte er zur Versorgung bis zur Versteigerung nach Absprache mit dem Beklagten zu 1) gegen Entgelt auf den Hof der Mutter des Beklagten zu 1). Diesen Hof verpachtete sie an ihre Schwiegertochter, die Beklagte zu 2). Der Beklagte zu 1) versorgte die Tiere. Beim Longieren durch den Sohn des Beklagten zu 1) brach ein Tier aus, galoppierte zum Stadtzentrum und beschädigte dort den PKW des Klägers. Das LG wies die Klage ab.

Beurteilung

Der Gerichtsvollzieher hatte die Verpflichtung zur Aufsicht nicht durch Vertrag übernommen, sondern sie oblag ihm als Amtspflicht. Seine Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens hätte das Land als seinen Dienstherrn getroffen. Die Beklagten zu 1) und 2) hatten durch hohe Umzäunungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Erst eine Panik des Tieres, vermutlich verursacht durch ein Erdwespennest, führte zu den außergewöhnlichen Umständen, die die Sicherungen nicht ausreichen ließen.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.