Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Amtshaftung Tier Kröten Gericht OLG Hamm Datum 06.03.1995 Aktenzeichen 22 U 287/91; NuR 1995, 582 Sachverhalt Die Klägerin beabsichtigte, ihr ausgebeutetes Steinbruchgelände für eine Anlage zur Kompostierung von Rindenmulch oder als Abfalldeponie zu nutzen. Aufgrund des Interesses der Allgemeinheit am Bestand von Halbtrockengräsern und der Existenz bestimmten Krötenarten erging eine Verordnung, die diese Nutzungen untersagte. Beurteilung Eine wertende Beurteilung des Allgemeinwohls einerseits und der betroffenen Eigentümerinteressen andererseits, die im Hinblick auf die zulässige sich anbietende Nutzungsmöglichkeit zu bewerten waren, ergaben, dass das Interesse der Allgemeinheit am Bestand von Halbtrockengräsern und der Existenz bestimmter Krötenarten wirtschaftlich, wissenschaftlich und ästhetisch ohne erkennbare Bedeutung waren; Liebhaberwert hatten sie nur für einen statistisch verschwindend geringen Teil der Bevölkerung, nicht für die Allgemeinheit. Würde hingegen das Gelände als Deponie genutzt, würde also das Gelände wieder aufgefüllt, so erhielte damit die umliegende Hügellandschaft wieder ihre ursprüngliche, durch die Nutzung als Steinbruch zerrissene Form. Der Betrieb einer Anlage zur Kompostierung von Baumrinde erleichterte die Verwertung von Stammholz, das, wie allgemein bekannt, zur Erhaltung gesunder Wälder verstärkt geschlagen werden musste. Entscheidung Das beklagte Land war dem Grunde nach entschädigungspflichtig. Zurück zur Übersicht