Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Schweine

BGH

03.07.1997

III ZR 208/96; NJW 1998, 544; AgrarR 1998, 19

Sachverhalt

Der klagende Landwirt, der Schweinemast betrieb, verlangte von dem beklagten Landkreis Schadensersatz bzw. Entschädigung für die wegen Verdachts auf Schweinepest angeordnete Tötung seines gesamten Schweinebestandes. Nachdem auf einem benachbarten Hof eine positive Probe genommen wurde, wurde innerhalb eines Sperrbezirkes die Tötung der Schweinebestände angeordnet. Eine Nachprobe in dem getesteten Betrieb ergab keinen Schweinepestbefall der Tiere, die getestete Probe war ebenfalls fehlerhaft untersucht worden. Der Kläger erhielt die gesetzliche Entschädigung, also den Marktwert der Tiere ohne Mehrwertsteuer. Er klagte auf Zahlung der Mehrwertsteuer, des entgangenen Verkaufsgewinns und gestiegene Wiederbeschaffungskosten. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat sie wegen eines Anspruchs nach §§ 80, 81 NGefAG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Beurteilung

Eine etwaige Ausgleichspflicht des Beklagten nach § 80 Abs. 1 S. 1 NGefAG würde durch die spezielle Entschädigungspflicht der §§ 66 ff. TierSG verdrängt. Es war somit nicht ausschlaggebend, ob man den Kläger gefahrenabwehrrechtlich für einen Anscheinsstörer oder einen Nichtstörer hielt. Der Umstand, dass die Entschädigung nach dem TierSG für den Betroffenen im Einzelfall ungünstiger sein kann als die Entschädigung nach §§ 80 ff. NGefAG zwang nicht zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber in §§ 66 TierSG die Entschädigung des Nicht- oder Anscheinsstörers nicht abschließend regeln wollte. Demgegenüber trat der Entschädigungsanspruch wegen rechtswidrigen Handelns gem. § 80 Abs. 1 S. 2 NGefAG nicht hinter die Entschädigungsregelung des TierSG zurück. Bei rechtmäßigen Eingriffen war dem Betroffenen unter Solidaritätsgesichtspunkten eine gewisse Einschränkung der Entschädigung zumutbar. Bei rechtswidrigem Handeln aber bestand kein Grund, ihm die volle Entschädigung nach den allgemeinen polizeirechtlichen Bestimmungen zu versagen.

Entscheidung

Die Revision des Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.