Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Hunde

LG Köln

23.03.1999

5 O 387/98; NVwZ 99, 1027

Sachverhalt

Der Kläger begehrte eine Amtshaftung. Am 16.3.1996 wurde der damals 14 Jahre alte Kläger von einem „Kampfhund“ in den linken Unterschenkel gebissen. Dabei hatte der Kläger das Tier nicht gereizt. Vielmehr ist der Hund hinter dem Kläger hergelaufen. Der Hund wurde ohne Leine und Maulkorb ausgeführt. Der Kläger erlitt einen massiven Weichteilausbiß. Es musste eine Hauttransplantation durchgeführt werden. Es existierte eine Ordnungsverfügung gegen den Hundehalter, wonach der Hund nur mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden darf. Der Kläger meinte, diese Verfügung sei nicht ausreichend gewesen. Es sei durch andere Beißvorfälle bekannt, dass es sich um einen bissigen Hund handelt. Die Behörde hätte das Halten des Tieres untersagen müssen.

Beurteilung

Der Klage wurde stattgegeben. Bei der behördlichen Prüfung der Frage, ob ein bissiger und bereits auffälliger Hund als gefährlich einzustufen ist, seien grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Hier lag eine Amtspflichtverletzung vor. Nach dem Beißvorfall hätte die Behörde das Halten des Mischlingshundes „Dutch“ untersagen müssen. Der Hund habe sich als bissig erwiesen, deshalb sei er ein gefährlicher Hund. Könne der Hundehalter bestehende Zweifel im Hinblick auf die Bissigkeit seines Tieres nicht vollständig ausräumen, so gehe dies zu seinen Lasten.

Entscheidung

Der Klage wurde stattgegeben