Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Wild

BGH

20.01.2000

III ZR 110/99; ÖV 2000, 556; NuR 2000, 596

Sachverhalt

Eine Jagdgenossenschaft verlangte von der Deutschen Bahn AG Entschädigung im Hinblick darauf, dass ihr gemeinschaftlicher Jagdbezirk von einer Bahnstrecke durchschnitten wurde. Die Einwendungen des Klägers im Planfeststellungsverfahren wegen der drohenden Beeinträchtigung der Jagd wurden mit dem Hinweis auf das Entschädigungsverfahren erledigt.

Beurteilung

Ein Enteignungsentschädigungsverfahren der Enteignungsbehörde war keine Sachurteilsvoraussetzung für den Entschädigungsprozess. Das Jagdrecht stand als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu. Der Kläger war zudem jagdausübungsberechtigt gem. §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 S. 1 BJagdG. Er war somit entschädigungsberechtigt.

Entscheidung

Die Sache wurde vom BGH zurückverwiesen.