Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Rind

LG Köln

29.01.2002

5 O 411/01; NVwZ-RR 2003, 476

Sachverhalt

Der von dem Beklagten beliehene Tierarzt sollte bei einer Schlachtung die Entnahme von Hirnmasse für einen BSE-Test ausführen. Er entnahm jedoch einen Teil des Gehirns, der für den Test nicht tauglich war, so dass im Labor die Geeignetheit für den menschlichen Verzehr nicht positiv festgestellt werden konnte. Das Fleisch im Wert von über 1.300 DM wurde verworfen und entsorgt. Der Kläger verlangt Ersatz für den Fleischwert sowie die Kosten der Laboruntersuchung in Höhe von 400 DM zzgl. 16% MWSt.

Beurteilung

Die Fleischuntersuchung war eine hoheitliche Tätigkeit. Die Haftung für die Missachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch den beliehenen Tierarzt traf den Beklagten gemäß Art. 34 GG.

Entscheidung

Das LG gab der Klage statt.