Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Schwan

LG Stuttgart

02.11.2004

15 O 358/04; NVwZ- RR 2005, 363

Sachverhalt

Der beklagten Gemeinde war bekannt, dass der auf dem See im Stadtpark lebende Schwan Passanten angreift. In der Brutzeit wurden an zwei der drei Zugänge zum See Warnschilder angebracht. Der Schwan war unvermittelt auf den Kläger zugelaufen, schlug mit den Flügeln, stürzte sich auf den flüchtenden Kläger und fügte ihm Verletzungen am Kopf sowie Prellungen zu.

Beurteilung

Die Gemeinde war nicht Halterin des Schwanes. Ihr oblag jedoch die Verkehrssicherungspflicht für den Rundweg um den See. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde erstreckte sich nicht auf die Beseitigung jeglicher Gefahren durch wildlebende Tiere. Vor besonderen Gefahren war jedoch zu warnen. Der regelmäßige Aufenthalt des Tieres an einer Seite des Rundwegs beseitigte nicht die Hinweispflicht an einer anderen, da der Weg auch an der gefährlichen Stelle vorbeiführt.

Entscheidung

Der Kläger hatte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.