Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Rinder

OLG Stuttgart

19.04.2005

1 U 74/03; NuR 2006, 7

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie im Frühjahr 2002 große Mengen an Rindfleisch aufgrund entsprechender amtlicher Verfügungen ihrer unteren Verwaltungsbehörden wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung der sog. BSE-Schnelltests im Labor der Beklagten aus dem Verkehr genommen hat und von den betroffenen Schlachthöfen und Metzgereien im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Die Durchführung der Tests könnte gegen die von der Beklagten erstellte Verfahrensanweisung verstoßen haben.

Beurteilung

Aus der Sicht der damaligen Lebensmittelüberwacher bestanden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testergebnisse. Das betroffene Fleisch wurde deshalb aufgrund rechtmäßiger Anordnung aus dem Verkehr genommen. Das mit der Durchführung der Tests beauftragte private Labor hatte gegen die nach dem Inhalt des Vertrages einzuhaltenden Verfahrens- und Handlungsanweisungen verstoßen, so dass hierin im Verhältnis zum Auftraggeber eine Pflichtverletzung unabhängig davon lag, ob dies nachweislich die Gefahr einer materiellen Verfälschung der Testaussagen begründete.

Entscheidung

Das LG hatte die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.