Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

VGH Mannheim

27.11.1991

2 S 1370/91; NJW 1992, 1716

Sachverhalt

Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer. Er lebte in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern. Die Sozialhilfe beziehenden Eltern erwarben einen Schäferhund, nachdem ein zuvor in der Familie gehaltener Mischlingshund eingeschläfert worden war. Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Mutter des Klägers auf Zahlung der von ihr eingeforderten Hundesteuer blieben ohne Erfolg. Gegen den Kläger wurde die Hundesteuer festgesetzt, sein Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die Klage hatte vor dem VG Erfolg.

Beurteilung

Die Hundesteuer war eine Aufwandssteuer, welche aufgrund der für das Luxusgut aufgewendeten Leistungsfähigkeit, also der Konsumfähigkeit erhoben wurde. Die Aufnahme des Hundes konnte somit nur den Personen zugerechnet werden, die typischerweise Aufwendungen für den Hund und/ oder den Haushalt erbrachten. Hundesteuerpflichtig konnte grundsätzlich jedes über Einkommen verfügende erwachsene Mitglied eines aus mehreren Personen bestehenden Haushaltes sein, in den ein Hund aufgenommen wurde.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten führte zur Klageabweisung.