Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Rinder

BFH

09.02.1999

VII R 94/97; AgrarR 1999, 353

Sachverhalt

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt) fertigte auf Antrag der Klägerin lebende Zuchttiere, Hausrinder, reinrassig, weiblich aus der Slowakei zum zollrechtlich freien Verkehr ab. Da die Klägerin nach Meinung des Hautzollamtes die für die Einreihung der Tiere als Zuchtrinder geforderten Nachweise nicht erbrachte, forderte es mit Steueränderungsbescheid für 33 Tiere Einfuhrabgaben nach. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Beurteilung

Für die Gewährung der Zollvergünstigung war es erforderlich, dass innerhalb von 15 Monaten nach der Einfuhr von Zuchtrindern die Lebendbescheinigung den Zollbehörden des Einfuhrstaates vorgelegt wurde. Hierbei handelte es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht rückwirkend verlängert werden konnte. Die Zollvergünstigung konnte nur gewährt werden, wenn die genannten formellen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Entscheidung

Die zulässige Revision war unbegründet.