Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Kampfhunde

BVerwG

19.01.2000

11 C 8.99; BVerwGE 110, 265

Sachverhalt

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem achtfach höheren Steuersatz für Kampfhunde. Die Hundesteuersatzung beschrieb Kampfhunde in einem abstrakten Sinn und vermutete darüber hinaus für bestimmte Hunde in einer Liste die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich. Die Satzung sollte auch für vor dem ersten Geltungstag der Norm angeschaffte Kampfhunde gelten. Das VG hat den Steuerbescheid aufgehoben, da die Rückwirkung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen.

Beurteilung

Die Anschaffung eines Hundes war typischerweise eine auf Dauer angelegte Entscheidung des Hundehalters, die sich nicht in nach Steuerjahren bemessene Zeitabschnitte einteilen ließ. Folglich wurde mit dem erhöhten Steuersatz rückwirkend in einen noch nicht abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen. Die „unechte Rückwirkung“ wäre unzulässig, wenn dem Hundehalter eine schutzwürdige Vertrauensposition zustünde. Die Persistenz des steuerlichen Zustandes ist jedoch kein solcher schutzwürdiger Vertrauenstatbestand. So lange die Besteuerung wegen ihrer „erdrosselnden Wirkung“ noch nicht einem Verbot der Kampfhundehaltung gleichkäme, hat der Steuersatzungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten. Der Zweck des erhöhten Steuersatzes, die Eindämmung der Haltung von Kampfhunden im Stadtgebiet der Beklagten, konnte durch Weggabe des Hundes an einen außerhalb des Stadtgebietes wohnenden Hundehalter erreicht werden.

Entscheidung

Die Revision führte zur Abweisung der Klage.