Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Pferde Gericht VGH München Datum 09.06.2005 Aktenzeichen 25 CS 05.295; NuR 2006, 183; NVwZ-RR 2006, 304 Sachverhalt Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung seiner aus Tierschutzgründen weggenommenen Pferde in Höhe von 3251,88 Euro zu erstatten. Beurteilung Die Anordnung auf der Grundlage des § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG, Tiere ihrem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, regelte die Kostenpflicht bereits dem Grunde nach. Überwiegende private Interessen des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Entscheidung von der sofortigen Zahlungspflicht verschont zu bleiben, waren nicht ersichtlich. Entscheidung Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war als unbegründet abzulehnen. Zurück zur Übersicht