Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Pferde

VGH München

09.06.2005

25 CS 05.295; NuR 2006, 183; NVwZ-RR 2006, 304

Sachverhalt

Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung seiner aus Tierschutzgründen weggenommenen Pferde in Höhe von 3251,88 Euro zu erstatten.

Beurteilung

Die Anordnung auf der Grundlage des § 16 a S. 2 Nr. 2 TierSchG, Tiere ihrem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, regelte die Kostenpflicht bereits dem Grunde nach. Überwiegende private Interessen des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Entscheidung von der sofortigen Zahlungspflicht verschont zu bleiben, waren nicht ersichtlich.

Entscheidung

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war als unbegründet abzulehnen.