Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Kampfhund

BVerwG

28.06.2005

10 B 22.05; DVBl 2005, 1567

Sachverhalt

Der Antragsteller wandte sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer. Diese wurde veranschlagt, weil er Halter eines Hundes war, dessen Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wurde.

Beurteilung

Ein Hund dieser Rasse durfte nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorlagen. Dennoch konnten Halter dieser Hunde nach Maßgabe der Rasselisten einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden.

Entscheidung

Das Begehren blieb ohne Erfolg.