Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Kampfhund Gericht BVerwG Datum 28.06.2005 Aktenzeichen 10 B 22.05; DVBl 2005, 1567 Sachverhalt Der Antragsteller wandte sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer. Diese wurde veranschlagt, weil er Halter eines Hundes war, dessen Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wurde. Beurteilung Ein Hund dieser Rasse durfte nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorlagen. Dennoch konnten Halter dieser Hunde nach Maßgabe der Rasselisten einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden. Entscheidung Das Begehren blieb ohne Erfolg. Zurück zur Übersicht