Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Kuvasz Gericht OVG Münster Datum 22.05.2006 Aktenzeichen 14 A 1819/03; NVwZ-RR 2007, 56 Sachverhalt Der Kläger ist Halter zweier Hunde der Rasse „Kuvasz“. Der Beklagte verlangte vom Kläger die erhöhte Hundesteuer auf Grundlage seiner Satzung. Gegen diese Heranziehung wendet sich der Kläger. Beurteilung Eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Aufnahme dieser Rasse in die Anlage 2 zur Nordrhein-Westfälischen-Hundeverordnung und damit für deren Übernahme in die Hundesteuersatzung war nicht vorhanden. Grundlegende Kriterien, die die Einordnung der verschiedenen Rassen in die Rasseliste der Anlage 2 an Hand ihrer besonderen Eigenschaften ermöglicht hätten, hat der Verordnungsgeber bei Erlass der Hundeverordnung nicht aufgestellt. Insofern liegt keine hinreichende Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Gefährlichkeit zu Grunde, welches die Bescheide rechtswidrig machte. Entscheidung Das OVG hat die Bescheide im angefochtenen Zustand aufgehoben. Zurück zur Übersicht