Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Kuvasz

OVG Münster

22.05.2006

14 A 1819/03; NVwZ-RR 2007, 56

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter zweier Hunde der Rasse „Kuvasz“. Der Beklagte verlangte vom Kläger die erhöhte Hundesteuer auf Grundlage seiner Satzung. Gegen diese Heranziehung wendet sich der Kläger.

Beurteilung

Eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Aufnahme dieser Rasse in die Anlage 2 zur Nordrhein-Westfälischen-Hundeverordnung und damit für deren Übernahme in die Hundesteuersatzung war nicht vorhanden. Grundlegende Kriterien, die die Einordnung der verschiedenen Rassen in die Rasseliste der Anlage 2 an Hand ihrer besonderen Eigenschaften ermöglicht hätten, hat der Verordnungsgeber bei Erlass der Hundeverordnung nicht aufgestellt. Insofern liegt keine hinreichende Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Gefährlichkeit zu Grunde, welches die Bescheide rechtswidrig machte.

Entscheidung

Das OVG hat die Bescheide im angefochtenen Zustand aufgehoben.