Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Rinder

EuGH

23.11.2006

C-300/05; HFR 2007, 171

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Rückerstattung eines gezahlten Vorschusses bei der Ausfuhr von lebenden Rindern nach Ägypten, da die Ruhezeiten der Tiere nicht eingehalten worden waren. Der Kläger macht geltend, dass Ver- und Entladung auch zum Transport zähle. Der Bundesfinanzhof legte die Entscheidung dem EuGH vor.

Beurteilung

Der Begriff Transport ist dahin auszulegen, dass er das Ver- und Entladen der Tiere einschließt. Denn nur diese Definition entspricht den Zielen der Richtlinie, wonach der angemessene Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten und aus Gründen der angemessenen Behandlung der Tiere der Ferntransport von Tieren so weit wie möglich einzuschränken ist.

Entscheidung

Die Vorlagefrage entschied der EuGH mit nebenstehender Argumentation.