Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Schlachttiere

OVG Koblenz

20.03.1990

7 A 101/89; NJW 1991, 2659

Sachverhalt

Der Kläger war als approbierter Tierarzt zuständig für die Schlachttier- und Fleischbeschau sowie die Trichinenschau. Nach dem Ausbruch einer Trichinose–Epidemie, ausgelöst durch den Verzehr von Fleischwaren, wurde das gegen den Kläger sowie gegen die von ihm bestellte Urlaubsvertretung eingeleitete Strafverfahren eingestellt, „obwohl sie nach der Begründung die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt“ hätten. In einer Presseerklärung teilte der leitende Oberstaatsanwalt mit, die Tierärzte hätten die fehlerhafte Trichinenschau zu vertreten, könnten jedoch strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Erklärung fand in mehreren Tageszeitungen der BRD Verbreitung. Der Kläger forderte den Widerruf der auf ihn bezogenen Erklärungen. Das VG hat der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Der leitende Oberstaatsanwalt gab in der amtlichen Presseerklärung über das Ergebnis der abgeschlossenen Ermittlungen eine Rechtsmeinung wieder, die der in der Einstellungsverfügung niedergelegten Auffassung der StA nicht entsprach. Er war jedoch nur befugt, in das Persönlichkeitsrecht des Klägers einzugreifen, indem er wahrheitsgemäß über das Ergebnis des Verfahrens und die Gründe der Verfahrenseinstellung unterrichtete. Die Aufstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung hingegen stellte einen ungesetzlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten dar.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.