Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierseuchen

Rinder

OVG Lüneburg

02.05.1997

3 U 2197/97; AgrarR 1998, 16

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung des Antragsgegners, durch die die Tötung und unschädliche Beseitigung von drei aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien, Nordirland bzw. der Schweiz stammenden Rindern im Bestand des Antragstellers angeordnet worden war. Der Antrag blieb erstinstanzlich ohne Erfolg.

Beurteilung

Die Zweite BSE-Schutzverordnung, auf die die Anordnung gestützt war, war aller Voraussicht nach nichtig. Der Erlass einer solchen Verordnung setzte eine Tierseuche voraus. Da eine Infektion mit BSE von Tier zu Tier, d.h. horizontal, nicht belegt war, handelte es sich bei BSE nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht um eine Tierseuche.

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragstellers war begründet.